Burg Wirbelwind
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Kindertageseinrichtungsordnung

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      O R D N U N G   F Ü R   K I N D E R T A G E S E I N R I C H T U N G E N

 

  

Die katholische Pfarrkirchenstiftung „St. Vitus“ - Stiftung des öffentlichen Rechts - mit dem Sitz in 86507 Oberottmarshausen, Geschwister-Scholl-Str.9, erlässt für die katholische Kindertageseinrichtung „St. Vitus“

 

die folgende

 

K I N D E R T A G E S E I N R I C H T U N G S O R D N U N G

 

Präambel

 

Die katholische Kindertageseinrichtung „St. Vitus“ ist eine Einrichtung der katholischen Kirche und Ausdruck ihres seelsorglichen und caritativen Engagements. Trägerin der Einrichtung ist die katholische Pfarrkirchenstiftung „St. Vitus“. Die Kindertageseinrichtung  „St. Vitus“ ist ein Angebot für Kinder und deren Eltern, über das die katholische Kirche Antwort geben will auf die vielfältigen Bedürfnisse von Familien. Sie erhält seine besondere Prägung durch das im katholischen Glauben gründende Welt- und Menschenbild. Kindern wird die Möglichkeit gegeben, vor dem Hintergrund ihrer eigenen familiären Lebenserfahrung in einem neuen und anderen Lebensraum ihr Kindsein mit seinen Bedürfnissen leben zu können. Dazu gehört, dass das Kind in diesem neuen Lebensraum seine Erfahrungen und seine Handlungsmöglichkeiten erweitern, wachsen und reifen lassen kann und dazu befähigt wird, neue Weisen des Verstehens und der Verständigung, des Umgangs mit Menschen und der Natur zu finden. Die Einrichtung ist Teil der Pfarrgemeinde „St. Vitus“. Durch die Teilhabe am Leben der Pfarrgemeinde und das Erleben und Miterleben der Feste und Feiern des Kirchenjahres erfährt sich das Kind als Mitglied der Gemeinschaft. Durch diese elementaren, mitmenschlichen Erfahrungen soll die Grundlage für Gotteserfahrung und die Begegnung mit Gott geschaffen werden.

Die Kindertageseinrichtung „St. Vitus“ steht auch offen für Kinder aus Familien anderer Glaubenshaltungen. Sie achtet die religiöse Überzeugung, die Kindern dieser Familien in ihrem Elternhaus vermittelt wird. Von den Eltern wird jedoch erwartet, dass sie das religiöse Angebot der Einrichtung respektieren.

 

Die Kindertageseinrichtung „St.Vitus“ wird gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, derzeit insbesondere des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und seiner Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) geführt.

 

§ 1

[Aufgaben der Kindertageseinrichtung]

 

Die Kindertageseinrichtung unterstützt, ergänzt und begleitet die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe und –verantwortung unter Orientierung am bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan sowie den Empfehlungen zur pädagogischen Arbeit in bayerischen Horten. Damit erfüllt sie einen von Gesellschaft, Staat und Kirche anerkannten Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie vermittelt den Kindern nach Maßgabe wissenschaftlicher Forschungsergebnisse bestmögliche Entwicklungs- und Bildungschancen. Dabei berücksichtigt die Kindertageseinrichtung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln. Er bietet kindgemäße Bildungsmöglichkeiten an, gewährt allgemeine und individuelle erzieherische Hilfen, fördert die Persönlichkeitsentwicklung sowie soziale Verhaltensweisen und versucht, Entwicklungsmängel auszugleichen. Er berät die Eltern in Erziehungsfragen. Die katholische Pfarrkirchenstiftung „St. Vitus“ ist als Trägerin verantwortlich für die gesamte Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Kindertageseinrichtung. Leitziel der pädagogischen Arbeit ist der wertorientierte, gemeinschaftsfähige, schöpferische Mensch, der sein Leben eigenverantwortlich gestalten und den Anforderungen in Familie, Staat und Gesellschaft gerecht werden kann.

 

§ 2

[Aufnahmevoraussetzungen]

 

(1)        Die im Einzugsbereich der Kindertageseinrichtung wohnhaften Kinder werden gleichermaßen und ohne Rücksicht der Person oder des religiösen Bekenntnisses in die Einrichtung aufgenommen, soweit und solange dessen Aufnahmefähigkeit reicht. Kinder, die ihren Wohnsitz außerhalb der politischen Gemeinde Oberottmarshausen haben, können ergänzend aufgenommen werden, sofern die Aufenthaltsgemeinde die Förderung übernimmt und die Sitzgemeinde hierzu ihr Einverständnis erteilt.

 

(2)        Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes erfolgt durch die katholische Pfarrkirchenstiftung „St. Vitus“, die die Entscheidung an die Einrichtungsleitung delegieren kann.

(3)        Die Aufnahme eines Kindes erfolgt in der Regel zum Beginn eines Betreuungsjahres (§ 4). Ausnahmen sind möglich, soweit und solange noch nicht alle belegbaren Plätze vergeben sind.

(4)        Die Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung erfolgt zunächst auf Probe. Die Probezeit, in der festgestellt werden soll, ob das Kind für den Besuch der Einrichtung geeignet ist, beträgt 8 Wochen.

(5)        Bei Aufnahme des Kindes kann eine einmalige maßvolle Aufnahmegebühr erhoben werden.

 

§ 3

[Anmeldung]

 

Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf der Grundlage eines Aufnahmegespräches mit den Eltern. Die Termine hierzu werden rechtzeitig durch Aushang in der Kindertageseinrichtung und Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der politischen Gemeinde Oberottmarshausen bekannt gemacht.

 

§ 4

[Betreuungsjahr]

 

Das Betreuungsjahr dauert jeweils vom 1. September bis 31. August des folgenden Kalenderjahres.

 

§ 5

[Öffnungszeiten, Nutzungszeiten]

 

(1)        Die regelmäßigen Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung werden von der katholischen Pfarrkirchenstiftung „St. Vitus“ nach Anhörung der Einrichtungsleitung und des Elternbeirats festgelegt. Auch werden Kernzeiten für pädagogisches Arbeiten, in denen die Kinder in der Einrichtung anwesend sein müssen, festgelegt.

 

(2)        Die Kindertageseinrichtung ist geöffnet:

Von Montag bis Freitag  von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr

 

(3)        Die katholische Pfarrkirchenstiftung „St. Vitus“ ist berechtigt, die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung, insbesondere aus betrieblichen oder personellen Gründen, auch während des laufenden Betreuungsjahres zu ändern. Änderungen während des laufenden Kindergartenjahres werden den Eltern rechtzeitig, mindestens einen Monat voraus, schriftlich bekannt gegeben.

 

(4)        Die Eltern sind verpflichtet, die Kernzeiten einzuhalten. Die Kinder sollen bis spätestens 8.30 Uhr in die Kindertageseinrichtung gebracht und müssen pünktlich abgeholt werden. Im Interesse des Kindes und der pädagogischen Zielsetzung soll die Kindertageseinrichtung regelmäßig besucht werden.

 

 

§ 6

[Schließzeiten, Ferienordnung]

 

(1)        Die Tage, an denen die Kindertageseinrichtung geschlossen ist (Schließzeiten), werden von der katholischen Pfarrkirchenstiftung „St. Vitus“ festgelegt und den Eltern zu Beginn eines jeden Betreuungsjahres schriftlich oder durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben. Schließzeiten sind insbesondere möglich in Ferienzeiten, an kirchlichen Feiertagen sowie anlässlich von Fortbildungen, Studientagen, Besinnungstagen  und Betriebsausflügen der Mitarbeiter/innen.

 

(2)        Die Kindertageseinrichtung ist in der Regel geschlossen während der Weihnachtsschulferien und bis zu 4 Wochen während der Sommerschulferien. 

 

(3)        Muss die katholische Pfarrkirchenstiftung „St. Vitus“ die Kindertageseinrichtung aus dringenden betrieblichen Gründen vorübergehend schließen, werden die Eltern unverzüglich informiert. Dringende Gründe sind z. B. die Anordnung durch das Gesundheitsamt bei ansteckenden Krankheiten oder wenn ein ordnungsgemäßer Betrieb durch Krankheit oder Ausfall der Mitarbeiter/innen nicht gesichert werden kann.

 

(4)        Ist die Kindertageseinrichtung aus einem der in Abs. 1, 2 oder 3 genannten Gründe geschlossen, haben die Eltern keinen Anspruch auf Öffnung und können wegen der Schließung keinen Schadensersatz fordern.

 

§ 7

[Elternbeitrag]

 

(1)        Der Elternbeitrag ist für das gesamte Betreuungsjahr zu bezahlen, auch für die Schließzeiten sowie bei Abwesenheit des Kindes.

 

(2)        Der Elternbeitrag wird in 12 monatlichen Beträgen erhoben. Der monatliche Elternbeitrag setzt sich zusammen aus dem Elternbeitrag, der Mittagsverpflegung, dem Spielgeld sowie dem Getränkegeld.

 

(3)        Der Elternbeitrag ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats kostenfrei zu entrichten. Der Beitrag wird durch die katholische Pfarrkirchenstiftung  „St. Vitus“ per Lastschriftverfahren von dem Konto der Eltern abgebucht. Barzahlung ist nicht möglich.

 

(4)        Die katholische Pfarrkirchenstiftung „St. Vitus“ ist berechtigt, den Elternbeitrag zu Beginn eines jeden Betreuungsjahres neu festzusetzen. Darüber hinaus kann eine Anpassung des Kindergartenbeitrages vorgenommen werden, sofern und soweit die allgemeine Kostenentwicklung dies erfordert. Die katholische Pfarrkirchenstiftung „St. Vitus“ hört den Elternbeirat bei der Festlegung des neuen Elternbeitrages an. Die Anpassungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Eltern folgt.

 

§ 8

[Aufsichtspflicht]

 

(1)        Die katholische Pfarrkirchenstiftung „St. Vitus“ übernimmt von den (nach § 1631 Abs. 1 BGB gesetzlich aufsichtspflichtigen) Eltern durch den Betreuungsvertrag die vertragliche Aufsichtspflicht. Es besteht grundsätzlich keine Aufsichtspflicht für Kinder, für die kein Betreuungsvertrag geschlossen wurde.

 

(2)        Die katholische Pfarrkirchenstiftung „St. Vitus“ ist berechtigt, die übernommene vertragliche Aufsichtspflicht auf die Einrichtungsleitung sowie die weiteren pädagogischen Mitarbeiter/innen zu übertragen.

 

(3)        Die Aufsichtspflicht der katholischen Pfarrkirchenstiftung „St. Vitus“ bzw. des pädagogischen Personals erstreckt sich auf die gesamte Zeit des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung, einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen und ähnlichem. Die Aufsichtspflicht beginnt, wenn das Kind den Bereich der Einrichtung betritt und von dem pädagogischen Personal übernommen wird. Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder die zur Abholung berechtigte Person, bei Schulkindern mit dem berechtigten Verlassen der Einrichtung.. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn die Eltern oder die von den Eltern beauftragte Begleitperson das Kind zu einer Veranstaltung der Einrichtung begleiten oder dort mit dem Kind anwesend sind. Außerhalb der Öffnungszeit kann die Beaufsichtigung der Kinder durch das pädagogische Personal nicht gewährleistet werden.

 

(4)        Die Aufsichtspflicht auf dem Weg zu und von der Einrichtung obliegt den Eltern. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn das Kind allein oder in Begleitung eines Geschwisterkindes in die Kindertageseinrichtung kommt bzw. nach Hause geht oder ein Kindergartenbus die Kinder bringt oder holt.

 

(5)        Soll ein Kind den Heimweg alleine oder in Begleitung eines Geschwisterkindes antreten dürfen, so ist hierfür die vorherige schriftliche Einverständniserklärung der Eltern erforderlich. Dies gilt nicht für Schulkinder.

 

(6)        Die zur Abholung des Kindes berechtigten Personen sind der Einrichtungsleitung schriftlich und im Voraus zu benennen. Soll das Kind nicht von den Eltern abgeholt werden, ist eine besondere Benachrichtigung erforderlich. Eine telefonische Benachrichtigung ist grundsätzlich nicht ausreichend.

 

§ 9

[Mitwirkungspflichten der Eltern]

 

(1)        Eine sinn- und wirkungsvolle pädagogische Arbeit in der Kindertageseinrichtung zum Wohle des Kindes und dessen geistige, seelische und körperliche Entwicklung ist ohne partnerschaftliche Mitarbeit der Eltern nicht möglich. Die Einrichtung bietet deshalb Möglichkeiten des gegenseitigen Kennenlernens und Austausches an. Die Eltern sollen daher nach Möglichkeit an den Elternveranstaltungen regelmäßig teilnehmen und auch die angebotenen Gesprächsmöglichkeiten wahrnehmen.

 

(2)        Um in Notfällen erreichbar zu sein, sind die Eltern verpflichtet, ihre Anschrift und die (private und dienstliche) Telefonnummer anzugeben, unter der sie während der Öffnungszeit erreichbar sind. Jede Änderung dieser Angaben ist der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen.

 

(3)        Die Eltern verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge unverzüglich mitzuteilen.

 

(4)        Die Eltern von Schulkindern verpflichten sich ferner, Änderungen des Stundenplans zeitnah mitzuteilen.

 

§ 10

[Krankheitsfälle]

 

(1)        Erkrankungen des Kindes sind der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen. Mitzuteilen sind insbesondere Krankheiten, die nach näherer Maßgabe des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) der Meldepflicht unterfallen, wie z.B. Botulismus, Cholera, Diphterie, akute Virushepatitis, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Masern, Meningitis sowie Lausbefall. Auch die Erkrankung eines Familienmitglieds an einer dieser Krankheiten ist der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen. Das als Anlage beigefügte Merkblatt (Belehrung zum Infektionsschutzgesetz) ist Bestandteil dieser Kindertageseinrichtungsordnung.

 

(2)        Kinder, die krank oder einer der in Absatz 1 genannten Erkrankungen verdächtig sind, dürfen die Kindertageseinrichtung nicht besuchen. Die Wiederzulassung zum Besuch der Einrichtung ist abhängig von der Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung. Dasselbe gilt bei ansteckender Erkrankung von Familienmitgliedern.

 

(3)        Besonderheiten bezüglich Gesundheit oder Konstitution des Kindes sind der Einrichtungsleitung mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Behinderungen, Anfalls- oder Bluterkrankungen, Allergien oder Unverträglichkeiten.

 

§ 11

[Versicherungsschutz]

 

(1)        Die Kinder sind nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz besteht für den  direkten Weg zur und von der Kindertageseinrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung sowie während der Teilnahme an Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb dessen Grundstücks. Für die Teilnahme an Ausflügen und Veranstaltungen der Einrichtung holt die Einrichtungsleitung die Zustimmung der Eltern ein.

 

(2)        Jeder Unfall oder sonstige Schadensfall ist der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen. Alle Unfälle auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung sind zu melden, auch wenn eine ärztliche Behandlung nicht erforderlich ist.

 

(3)        Für in die Einrichtung mitgebrachte Kleidung, Spielzeug, Schmuck und ähnliches übernimmt die katholische Pfarrkirchenstiftung „...“ keine Haftung. Dies gilt insbesondere für den Fall des Verlustes, der Verwechslung oder der Beschädigung.

 

§ 12

[Datenschutz]

 

Alle Angaben der Eltern und des Kindes werden nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben in ihrer jeweils gültigen Fassung streng vertraulich behandelt. Soweit erforderlich wird im Einzelfall die Zustimmung der Eltern eingeholt.

 

§ 13

[Inkrafttreten]

 

Diese Ordnung für Kindertageseinrichtungen tritt mit dem 1. September 2012 in Kraft.

 

 

Oberottmarshausen, den 12. März 2012

 

 

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Kirchenverwaltungsvorstand                                          Kirchenpfleger

 Pfarrer Hubert Ratzinger                                            Thomas Wessinger

 

 

Erläuterung:

Der in dieser Kindertageseinrichtungsordnung verwendete Begriff der „Eltern“ umfasst alle Formen der Personensorgeberechtigung, also alle Personen, denen das Personensorgerecht für Minderjährige zusteht

 

  • Vater und Mutter (§ 1626 Abs. 1, § 1626 a Abs. 1, § 1754 Abs. 1 BGB)  
  • ein Elternteil (§ 1626 a Abs. 2, § 1671 Abs. 1, § 1680 Abs. 1, § 1754 Abs. 2 BGB)        
  • Vormund (§ 1793 BGB)
  • Pfleger (§ 1915 BGB)

 

Ordnung f. Kindertageseinrichtungen 2012
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